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ATB signet
 
 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ATB Blank GmbH
Stand 09/2004

  1. 1. Allgemeines
    1.1. Unsere Geschäftsbedingungen finden ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne der §§ 14, 310 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Anwendung.
    1.2. Für alle Rechtsgeschäfte mit dem Kunden - auch im Rahmen zukünftiger Geschäftsbedingungen - gelten allein die folgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend Geschäftsbedingungen genannt). Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsinhalt, als wir unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt haben.
    1.3. Diese Geschäftsbedingungen regeln den Verkauf und die Lieferung aller unserer Produkte, insbesondere von Mess-, Bildverarbeitungs- und Computersystemen einschließlich Peripheriegeräten und entsprechendem Zubehör sowie Software.

  2. 2. Angebot, Auftragsbestätigung
    2.1. Unsere Angebote sind in dem Sinne freibleibend, dass sie bis zur Auftragsbestätigung widerrufen werden können, sofern wir uns im Angebot nicht für eine bestimmte Frist gebunden haben. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Leistungsangaben in Angeboten verstehen sich als Annäherungswerte und sind nur als solche bindend. Technische und sonstige qualitative Änderungen des Vertragsgegenstandes durch uns sind zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
    Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nur insoweit zugänglich gemacht werden als dies zur Vertragdurchführung unerläßlich ist. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben, sofern der Vertrag zwischen uns und dem Kunden nicht zustande kommt.
    2.2. Aufträge über die Lieferung von Gegenständen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftformerfordernis gilt auch als gewährt, wenn Aufträge von uns schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden oder Verträgsänderungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie in einer beiderseits unterzeichneten Urkunde niedergelegt oder durch uns schriftlich bestätigt worden sind.

  3. 3. Versand, Lieferung, Fristen
    3.1. Wir übernehmen auf Kosten des Kunden den Versand der Gegenstände an den von ihm angegebenen Ort.
    3.2. Vorbehaltlich rechtzeitiger und anderslautender schriftlicher Weisung des Kunden versichern wir die Gegenstände gegen Transportschäden zugunsten des Kunden auf dessen Kosten.
    Die Gefahr geht ungeachtet einer Transportversicherung auf den Kunden über, sobald die Produkte unser Werk verlassen haben, in dem sie dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wurden.
    3.3. Lieferdaten, die in unseren Angeboten und Auftragsbesätigungen genannt werden, verstehen sich als voraussichtliche Liefertermine, die von uns überschritten werden dürfen, sofern von uns nicht zu vertretende Umstände, wie insbesondere Fälle höherer Gewalt, uns an der rechtzeitigen Lieferung hindern.
    Die Einhaltung von Lieferfristen setzt in jedem Falle voraus, dass der Kunde seine vertraglichen Pflichten, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, aber auch seine sonstigen zur Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungs- und Informationspflichten, rechtzeitig und vollständig erfüllt. Andernfalls kann eine vereinbarte Lieferfrist von uns angemessen verlängert werden.Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Gegenstände innerhalb einer Frist der mit der Ausführung der Versendung beauftragten Person oder Anstalt übergeben werden.
    3.4. Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Frist von 18 Tagen zu setzen.
    Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Alle weiteren Ansprüche wegen Lieferverzugs gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn uns fällt in Bezug auf den Lieferverzug Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
    3.5. Höhere Gewalt wie unverschuldete Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Krieg und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben, berechtigen uns, das Lieferdatum angemessen hinnauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen kann auch der Kunde spätestens acht Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin vom Vertrag zuücktreten.
    3.6. Kommt der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen einschließlich seiner zur Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung nicht oder nicht vollständig nach, so können wir ungeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
    3.7. Von uns angegebene Lieferfristen werden im Zweifel vom Datum der Auftragsbestätigung an berechnet.

  4. 4. Annahmeverzug, Erfüllungsverweigerung
    Nimmt der Kunde bei uns bestellte Ware nicht ab oder erklärt einen unberechtigten Rücktritt vom Vertrag, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, bei Abstandnahme vom Vertrag 25% des Nettoauftragswertes als pauschalen Schadensersatz zu fordern. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass der entstandene Schaden geringer ist. Wir sind berechtigt, ggf. konkret einen höheren Schaden nachzuweisen.

  5. 5. Installationsvorbereitung und Betriebsmittel
    Die Installationsvorbereitung sowie die für die Stromversorgung notwendigen Einrichtungen lässt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung vor Anlieferung der Produkte ausführen. Sie müssen geltenden Fachnormen entsprechen. Wir besorgen den technischen Anschluss. Der Kunde wird rechtzeitig für geschultes Bedienungspersonal sorgen.

  6. 6. Preise und Zahlungsbedingungen
    6.1. Preise verstehen sich im Zweifel zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer innerhalb Deutschlands. Erfolgt die Lieferung gemäß den getroffenen Vereinbarungen später als vier Monate nach Vertragsschluss, können wir - soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde - die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer berechnen.
    Die Preise gelten für den Versand ab Roggenburg. Falls nichts anderes vereinbart, sind Kosten für Fracht, Porto, Verpackung und Versicherung in den Preisen nicht inbegriffen und vom Käufer zu tragen.
    6.2. Falls nichts anderes vereinbart, sind alle Lieferungen ohne jeden Abzug von Skonto innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
    6.3. Werden uns Tatsachen bekannt, die geeignet sind, Zweifel an der Bonität des Käufers zu begründen, wie z.B. Zahlungseinstellung, Insolvenzeigenantrag, Insolvenzeröffnung, außergerichtlicher Vergleichsvorschlag, oder erfüllt der Kunde uns gegenüber bestehende fällige Zahlungsansprüche nicht, so haben wir das Recht, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen zu verlangen..
    6.4. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen; Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung hereingenommen. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Ausstellers. Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf unserem Konto bei der Sparkasse Neu-Ulm/Illertissen als bewirkt. Sind mehrere Wechsel vom Kunden gegeben und wird ein Wechsel nicht fristgemäß bezahlt, sind sofort alle anderen Wechsel zur Zahlung fällig.
    6.5. Gegen unsere Forderungen kann vom Kunden nur mit solchen Gegenforderungen aufgerechnet werden, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
    Der Kunde kann gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen aus der Lieferung von Hardware keine Einwendungen erheben, die auf angebliche Fehler, Schlechtleistungen und Verzögerungen bezüglich einer gesondert vereinbarten Lieferung von Software gestützt werden.
    6.6. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, können wir Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens bleibt uns vorbehalten. Unser gesetzliches Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt unberührt. Werden Teillieferungen bei Fälligkeit nicht bezahlt, so sind wir zur Fortsetzung der Lieferung nicht verpflichtet.

  7. 7. Eigentumsvorbehalt
    7.1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind.
    7.2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag. Gegen den Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Wir sind berechtigt, nach angemessener Frist über die Gegenstände, die aufgrund des Eigentumsvorbehalts herausverlangt werden, anderweitig zu verfügen und den Kunden innerhalb angemessener Lieferfrist neu zu beliefern.
    7.3.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt schon alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob er den Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft hat. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist oder Zahlungseinstellung vorliegt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    7.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden gilt als für uns vorgenommen. Werden Waren mit anderen - uns nicht gehörenden - Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Bearbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.
    7.5.Werden Waren mit anderen - uns nicht gehörenden - Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes unserer Waren zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
    7.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Der Wert der Sicherheiten bemisst sich beim einfachen Eigentumsvorbehalt nach unseren jeweiligen Rechnungsbeträgen, bei Forderungsabtretungen nach den Rechnungsbeträgen des Kunden aus der Weiterveräußerung. Bei weiter verarbeiteter Ware bestimmt sich der Wert der Sicherheiten nach unserem Wiedereinsatzpreis. Dieser wird dem Kunden bei Geltendmachung des erweiterten Eigentumsvorbehalts schriftlich mitgeteilt. Der Kunde kann ab Zugang dieser Mitteilung innerhalb einer Frist von 14 Tagen uns Abnehmer nachweisen, die bereit sind, einen höheren Preis als den Wiedereinsatzpreis zu bezahlen. Soweit die Zahlung gesichert ist, sind wir verpflichtet, enstprechend sicherungsübereignete Ware freizugeben.
    7.7. Bei einem Scheck-/Wechselverfahren geht unser Eigentumsvorbehalt in allen Stufen erst dann unter, wenn der Kunde seinen gesamten Verpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist.
    7.8. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung beim Kontokorrent heben unseren Eigentumsvorbehalt in allen Stufen nicht auf. Nimmt der Kunde eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Waren in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abzutreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten ist, den unsere ursprüngliche Forderung ausmacht.

  8. 8. Gewährleistung
    8.1. Wir übernehmen für die Zeit ab Lieferung der Gegenstände eine Gewährleistung von 12 Monaten auf alle firmeneigenen Produkte, die vom Kunden unverzüglich unter Angabe zweckdienlicher Informationen als im Zeitpunkt der Übergabe schadhaft gemeldet und bei Inspektion durch uns als schadhaft befunden werden. Für Handelsprodukte gilt die Gewährleistung der jeweiligen Hersteller jedoch mindestens 12 Monate. Ausgenommen von dieser Sachmängelhaftung sind dem natürlichen Verschleiß unterliegende Betriebsmittel und Schäden infolge übermäßiger oder unsachgemäßer Benutzung (z.B. Bedienungsfehler) der Produkte. Im Sachmängelfall beschränkt sich unsere Verpflichtung nach unserer Wahl auf die kostenlose Nachbesserung oder den Austausch der schadhaften Teile binnen angemessener Frist.
    8.2. Sofern ein gelieferter Gegenstand bei Übergabe an den Kunden einen erkennbaren Mangel aufweist, ist uns dieser unverzüglich anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der Gewährleistungsfrist der Ziffer 8.1 unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen. Eine Verzögerung der Anzeige von Mängeln führt zum Ausschluss der Gewährleistungsansprüche.
    8.3.Unbrauchbare oder schadhafte Teile werden nach unserer Wahl ersetzt oder repariert. Bei Ersatz gehen die schadhaften Teile in unser Eigentum über. Bei gewährleistungspflichtigen Mängeln tragen wir die notwendigen Kosten einer Nachbesserung oder eines Austausches von schadhaften Teilen. Nach Ablauf der Gewährleistungspflicht hat der Kunde Nachbesserungs- oder Reparaturarbeiten zu unseren üblichen Sätzen zu vergüten..
    8.4. Stellt der Kunde einen offensichtlichen oder nicht offensichtlichen Mangel fest und zeigt er diesen Mangel rechtzeitig an, so hat uns der Kunde unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, die Ursache des Mangels zu untersuchen und zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns den als mangelhaft gerügten Gegenstand auf unsere Kosten zuzusenden.
    In Anbetracht der komplizierten technischen Liefergegenstände muss sich der Kunde wegen desselben Mangels auf zumindest zwei Nachbesserungsversuche einlassen.
    Sollte innerhalb von einem Monat ab Zugang der Mängelrüge eine Reparatur des Liefergegenstandes nicht möglich sein, so werden wir die benötigten Austauschgeräte oder Ersatzteile kostenlos bis zum Abschluss einer Nachbesserung des Liefergegenstandes zur Verfügung stellen, es sei denn, dies wäre uns aufgrund von uns nachzuweisenden Umständen nicht möglich oder nicht zumutbar.
    8.5. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde nicht genehmigte Zusatzgeräte anbringen oder Reparaturen durch Personal vornehmen lässt, das nicht von uns autorisiert ist. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Schäden oder Störungen, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, anormale Betriebsbedingungen oder Transportschäden zurückzuführen sind. Die Gewährleistungsverpflicht erlischt, wenn Arbeiten an den Liefergegenständen von Dritten vorgenommen werden, oder sonstige Eingriffe oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten erkennbar sind. Für fehlerhafte Vorarbeiten Dritter und Überprüfung derselben sind wir nicht verantwortlich.
    8.6. Die Gewährleistung gilt nur zugunsten unseres jeweiligen Vertragspartners.
    8.7. Bei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen oder Ersatzlieferung leben die Rechte des Kunden auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rücktritt des Vertrages unter den gesetzlichen Voraussetzungen wieder auf.
    Die Rechte des Kunden wegen Mängeln, die nicht an einem Bauwerk bzw. an einem Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür bestehen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werks. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie wie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

  9. 9. Haftung
    9.1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Werks vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
    9.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei uns zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.

  10. 10. Geheimhaltung
    Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Vertragsverhandlungen und der Vertragsabwicklung bekannt werdenden Betriebsgeheimnisse, insbesondere technisches Know-how unseres Unternehmens vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte gelangen zu lassen oder anders als vereinbart zu verwerten.

  11. 11. Allgemeine Bestimmungen
    Bei der Bestimmung der Höhe der von uns zu erfüllenden Ersatzansprüche gemäß Ziff.3, 8. und 9 sind unsere wirtschaftlichen Gegebenheiten , Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Bestellers nach Maßgabe des § 254 BGB und eine besonders ungünstige Konstellation in Bezug auf die Art und Ausführung des Liefergegenstandes angemessen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die wir tragen sollen, in einem angemessenen Verhältnis zum gesamten Lieferwert stehen.

  12. 12. Schlussbestimmungen
    12.1. Zusicherungen und Abreden mit unseren Vertretern und Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
    12.2. Der Kunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte nur mit unserer Zustimmung übertragen. Dasselbe gilt für Abtretungen von Forderungen gegen uns.
    12.3.Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für beiderseitige Rechtsbeziehungen Memmingen.
    12.4. Auf unsere Rechtsbeziehungen zum Kunden findet Deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf -CISG-).
    12.5. Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten wird, wenn der Kunde Kaufmann ist oder seinen gewöhnlichen oder allgemeinen Wohnsitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, die örtliche und international ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Neu-Ulm bzw. des Landgerichts Memmingen - Kammer für Handelssachen - je nach Zuständigkeit vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Kunde nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber uns vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht vorzubringen. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Kunden oder vor anderen, aufgrund in- oder ausländischen Rechts, zuständigen Gerichten zu erheben.
    12.6. Sollte eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, so bleibt dieser aufrechterhalten. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelgung zu treffen, die dem wirtschafltichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.

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