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Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen der ATB Blank GmbH
Stand 09/2004
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1. Allgemeines
1.1. Unsere Geschäftsbedingungen finden ausschließlich
im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne der §§ 14,
310 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
Anwendung.
1.2. Für alle Rechtsgeschäfte mit dem Kunden - auch
im Rahmen zukünftiger Geschäftsbedingungen - gelten
allein die folgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
(nachfolgend Geschäftsbedingungen genannt). Abweichende
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit
Vertragsinhalt, als wir unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung erteilt haben.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen regeln den Verkauf und
die Lieferung aller unserer Produkte, insbesondere von Mess-,
Bildverarbeitungs- und Computersystemen einschließlich
Peripheriegeräten und entsprechendem Zubehör sowie
Software.
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2. Angebot, Auftragsbestätigung
2.1. Unsere Angebote sind in dem Sinne freibleibend,
dass sie bis zur Auftragsbestätigung widerrufen werden
können, sofern wir uns im Angebot nicht für eine
bestimmte Frist gebunden haben. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-
und Leistungsangaben in Angeboten verstehen sich als Annäherungswerte
und sind nur als solche bindend. Technische und sonstige qualitative Änderungen
des Vertragsgegenstandes durch uns sind zulässig, soweit
dies dem Kunden zumutbar ist.
Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen vor. Solche Unterlagen
dürfen Dritten nur insoweit zugänglich gemacht werden
als dies zur Vertragdurchführung unerläßlich
ist. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben, sofern der
Vertrag zwischen uns und dem Kunden nicht zustande kommt.
2.2. Aufträge über die Lieferung von Gegenständen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftformerfordernis
gilt auch als gewährt, wenn Aufträge von uns schriftlich
bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden oder
Verträgsänderungen werden nur dann Vertragsinhalt,
wenn sie in einer beiderseits unterzeichneten Urkunde niedergelegt
oder durch uns schriftlich bestätigt worden sind.
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3. Versand, Lieferung, Fristen
3.1. Wir übernehmen auf Kosten des Kunden den
Versand der Gegenstände an den von ihm angegebenen Ort.
3.2. Vorbehaltlich rechtzeitiger und anderslautender schriftlicher
Weisung des Kunden versichern wir die Gegenstände gegen
Transportschäden zugunsten des Kunden auf dessen Kosten.
Die Gefahr geht ungeachtet einer Transportversicherung auf
den Kunden über, sobald die Produkte unser Werk verlassen
haben, in dem sie dem Spediteur, dem Frachtführer oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person
oder Anstalt übergeben wurden.
3.3. Lieferdaten, die in unseren Angeboten und Auftragsbesätigungen
genannt werden, verstehen sich als voraussichtliche Liefertermine,
die von uns überschritten werden dürfen, sofern von
uns nicht zu vertretende Umstände, wie insbesondere Fälle
höherer Gewalt, uns an der rechtzeitigen Lieferung hindern.
Die Einhaltung von Lieferfristen setzt in jedem Falle voraus,
dass der Kunde seine vertraglichen Pflichten, insbesondere
seine Zahlungsverpflichtungen, aber auch seine sonstigen zur
Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungs- und Informationspflichten,
rechtzeitig und vollständig erfüllt. Andernfalls
kann eine vereinbarte Lieferfrist von uns angemessen verlängert
werden.Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Gegenstände
innerhalb einer Frist der mit der Ausführung der Versendung
beauftragten Person oder Anstalt übergeben werden.
3.4. Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine
einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft nicht einhalten,
ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Frist von
18 Tagen zu setzen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
Alle weiteren Ansprüche wegen Lieferverzugs gegen uns
sind ausgeschlossen, es sei denn uns fällt in Bezug auf
den Lieferverzug Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last.
3.5. Höhere Gewalt wie unverschuldete Betriebsstörungen,
Streiks, Aussperrung, Krieg und sonstige Ereignisse, auf die
wir keinen Einfluss haben, berechtigen uns, das Lieferdatum
angemessen hinnauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. In diesen Fällen kann auch der Kunde
spätestens acht Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin
vom Vertrag zuücktreten.
3.6. Kommt der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen einschließlich
seiner zur Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungspflichten
trotz Fristsetzung nicht oder nicht vollständig nach,
so können wir ungeschadet sonstiger gesetzlicher oder
vertraglicher Rechte vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen.
3.7. Von uns angegebene Lieferfristen werden im Zweifel vom
Datum der Auftragsbestätigung an berechnet.
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4. Annahmeverzug, Erfüllungsverweigerung
Nimmt der Kunde bei uns bestellte Ware nicht ab oder erklärt
einen unberechtigten Rücktritt vom Vertrag, sind wir nach
angemessener Fristsetzung berechtigt, bei Abstandnahme vom
Vertrag 25% des Nettoauftragswertes als pauschalen Schadensersatz
zu fordern. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass
der entstandene Schaden geringer ist. Wir sind berechtigt,
ggf. konkret einen höheren Schaden nachzuweisen.
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5. Installationsvorbereitung und Betriebsmittel
Die Installationsvorbereitung sowie die für die
Stromversorgung notwendigen Einrichtungen lässt der Kunde
auf seine Kosten und Verantwortung vor Anlieferung der Produkte
ausführen. Sie müssen geltenden Fachnormen entsprechen.
Wir besorgen den technischen Anschluss. Der Kunde wird rechtzeitig
für geschultes Bedienungspersonal sorgen.
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6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Preise verstehen sich im Zweifel zuzüglich der jeweils
gültigen Mehrwertsteuer innerhalb Deutschlands. Erfolgt
die Lieferung gemäß den getroffenen Vereinbarungen
später als vier Monate nach Vertragsschluss, können
wir - soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde
- die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich
der jeweils gültigen Mehrwertsteuer berechnen.
Die Preise gelten für den Versand ab Roggenburg. Falls
nichts anderes vereinbart, sind Kosten für Fracht, Porto,
Verpackung und Versicherung in den Preisen nicht inbegriffen
und vom Käufer zu tragen.
6.2. Falls nichts anderes vereinbart, sind alle Lieferungen
ohne jeden Abzug von Skonto innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum
zu bezahlen.
6.3. Werden uns Tatsachen bekannt, die geeignet sind, Zweifel
an der Bonität des Käufers zu begründen, wie
z.B. Zahlungseinstellung, Insolvenzeigenantrag, Insolvenzeröffnung,
außergerichtlicher Vergleichsvorschlag, oder erfüllt
der Kunde uns gegenüber bestehende fällige Zahlungsansprüche
nicht, so haben wir das Recht, alle offenstehenden Rechnungsbeträge
sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen zu verlangen..
6.4. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen;
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung hereingenommen.
Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Ausstellers. Zahlungen
gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf unserem Konto
bei der Sparkasse Neu-Ulm/Illertissen als bewirkt. Sind mehrere
Wechsel vom Kunden gegeben und wird ein Wechsel nicht fristgemäß bezahlt,
sind sofort alle anderen Wechsel zur Zahlung fällig.
6.5. Gegen unsere Forderungen kann vom Kunden nur mit solchen
Gegenforderungen aufgerechnet werden, die rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind.
Der Kunde kann gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen
aus der Lieferung von Hardware keine Einwendungen erheben,
die auf angebliche Fehler, Schlechtleistungen und Verzögerungen
bezüglich einer gesondert vereinbarten Lieferung von Software
gestützt werden.
6.6. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise
in Verzug, können wir Zinsen in Höhe von 8% über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen;
die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens bleibt
uns vorbehalten. Unser gesetzliches Recht zum Rücktritt
oder zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung
bleibt unberührt. Werden Teillieferungen bei Fälligkeit
nicht bezahlt, so sind wir zur Fortsetzung der Lieferung nicht
verpflichtet.
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7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten
Gegenständen vor, bis alle unsere Forderungen aus der
Geschäftsverbindung beglichen sind.
7.2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt im Zweifel
nicht als Rücktritt vom Vertrag. Gegen den Herausgabeanspruch
kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden.
Wir sind berechtigt, nach angemessener Frist über die
Gegenstände, die aufgrund des Eigentumsvorbehalts herausverlangt
werden, anderweitig zu verfügen und den Kunden innerhalb
angemessener Lieferfrist neu zu beliefern.
7.3.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt schon alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob er den Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft hat. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt
der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Ist dies aber der Fall,
können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
7.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch
den Kunden gilt als für uns vorgenommen. Werden Waren
mit anderen - uns nicht gehörenden - Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Bearbeitung entstehende Sache gilt im übrigen
das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.
7.5.Werden Waren mit anderen - uns nicht gehörenden -
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes
unserer Waren zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist,
so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns. Der Wert der Sicherheiten bemisst sich beim einfachen
Eigentumsvorbehalt nach unseren jeweiligen Rechnungsbeträgen,
bei Forderungsabtretungen nach den Rechnungsbeträgen des
Kunden aus der Weiterveräußerung. Bei weiter verarbeiteter
Ware bestimmt sich der Wert der Sicherheiten nach unserem Wiedereinsatzpreis.
Dieser wird dem Kunden bei Geltendmachung des erweiterten Eigentumsvorbehalts
schriftlich mitgeteilt. Der Kunde kann ab Zugang dieser Mitteilung
innerhalb einer Frist von 14 Tagen uns Abnehmer nachweisen,
die bereit sind, einen höheren Preis als den Wiedereinsatzpreis
zu bezahlen. Soweit die Zahlung gesichert ist, sind wir verpflichtet,
enstprechend sicherungsübereignete Ware freizugeben.
7.7. Bei einem Scheck-/Wechselverfahren geht unser Eigentumsvorbehalt
in allen Stufen erst dann unter, wenn der Kunde seinen gesamten
Verpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist.
7.8. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung oder die Saldierung beim Kontokorrent heben unseren
Eigentumsvorbehalt in allen Stufen nicht auf. Nimmt der Kunde
eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung
von Waren in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis
auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an
uns abzutreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle
der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten
ist, den unsere ursprüngliche Forderung ausmacht.
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8. Gewährleistung
8.1. Wir übernehmen für die Zeit ab Lieferung der
Gegenstände eine Gewährleistung von 12 Monaten auf
alle firmeneigenen Produkte, die vom Kunden unverzüglich
unter Angabe zweckdienlicher Informationen als im Zeitpunkt
der Übergabe schadhaft gemeldet und bei Inspektion durch
uns als schadhaft befunden werden. Für Handelsprodukte
gilt die Gewährleistung der jeweiligen Hersteller jedoch
mindestens 12 Monate. Ausgenommen von dieser Sachmängelhaftung
sind dem natürlichen Verschleiß unterliegende Betriebsmittel
und Schäden infolge übermäßiger oder unsachgemäßer
Benutzung (z.B. Bedienungsfehler) der Produkte. Im Sachmängelfall
beschränkt sich unsere Verpflichtung nach unserer Wahl
auf die kostenlose Nachbesserung oder den Austausch der schadhaften
Teile binnen angemessener Frist.
8.2. Sofern ein gelieferter Gegenstand bei Übergabe an
den Kunden einen erkennbaren Mangel aufweist, ist uns dieser
unverzüglich anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel
sind innerhalb der Gewährleistungsfrist der Ziffer 8.1
unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen.
Eine Verzögerung der Anzeige von Mängeln führt
zum Ausschluss der Gewährleistungsansprüche.
8.3.Unbrauchbare oder schadhafte Teile werden nach unserer
Wahl ersetzt oder repariert. Bei Ersatz gehen die schadhaften
Teile in unser Eigentum über. Bei gewährleistungspflichtigen
Mängeln tragen wir die notwendigen Kosten einer Nachbesserung
oder eines Austausches von schadhaften Teilen. Nach Ablauf
der Gewährleistungspflicht hat der Kunde Nachbesserungs-
oder Reparaturarbeiten zu unseren üblichen Sätzen
zu vergüten..
8.4. Stellt der Kunde einen offensichtlichen oder nicht offensichtlichen
Mangel fest und zeigt er diesen Mangel rechtzeitig an, so hat
uns der Kunde unter Einräumung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, die Ursache des Mangels zu untersuchen
und zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Auf unser Verlangen
hat der Käufer uns den als mangelhaft gerügten Gegenstand
auf unsere Kosten zuzusenden.
In Anbetracht der komplizierten technischen Liefergegenstände
muss sich der Kunde wegen desselben Mangels auf zumindest zwei
Nachbesserungsversuche einlassen.
Sollte innerhalb von einem Monat ab Zugang der Mängelrüge
eine Reparatur des Liefergegenstandes nicht möglich sein,
so werden wir die benötigten Austauschgeräte oder
Ersatzteile kostenlos bis zum Abschluss einer Nachbesserung
des Liefergegenstandes zur Verfügung stellen, es sei denn,
dies wäre uns aufgrund von uns nachzuweisenden Umständen
nicht möglich oder nicht zumutbar.
8.5. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde nicht
genehmigte Zusatzgeräte anbringen oder Reparaturen durch
Personal vornehmen lässt, das nicht von uns autorisiert
ist. Wir übernehmen keine Gewährleistung für
Schäden oder Störungen, die auf unsachgemäße
Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügende
Instandhaltung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, anormale
Betriebsbedingungen oder Transportschäden zurückzuführen
sind. Die Gewährleistungsverpflicht erlischt, wenn Arbeiten
an den Liefergegenständen von Dritten vorgenommen werden,
oder sonstige Eingriffe oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten
erkennbar sind. Für fehlerhafte Vorarbeiten Dritter und Überprüfung
derselben sind wir nicht verantwortlich.
8.6. Die Gewährleistung gilt nur zugunsten unseres jeweiligen
Vertragspartners.
8.7. Bei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen oder Ersatzlieferung
leben die Rechte des Kunden auf Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) oder Rücktritt des Vertrages unter den gesetzlichen
Voraussetzungen wieder auf.
Die Rechte des Kunden wegen Mängeln, die nicht an einem
Bauwerk bzw. an einem Werk, das in der Erbringung von Planungs-
und Überwachungsleistungen hierfür bestehen, verjähren
in einem Jahr ab Abnahme des Werks. Die kurze Verjährungsfrist
gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie
wie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Unsere Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
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9. Haftung
9.1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt
sich unsere Haftung auf den nach der Art des Werks vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies
gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer
gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger
Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
9.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen
nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter
gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren
Körper- und Gesundheitsschäden oder bei uns zurechenbarem
Verlust des Lebens des Kunden.
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10. Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Vertragsverhandlungen
und der Vertragsabwicklung bekannt werdenden Betriebsgeheimnisse,
insbesondere technisches Know-how unseres Unternehmens vertraulich
zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte gelangen zu lassen
oder anders als vereinbart zu verwerten.
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11. Allgemeine Bestimmungen
Bei der Bestimmung der Höhe der von uns zu erfüllenden
Ersatzansprüche gemäß Ziff.3, 8. und 9 sind
unsere wirtschaftlichen Gegebenheiten , Art, Umfang und Dauer
der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder
Verschuldensbeiträge des Bestellers nach Maßgabe
des § 254 BGB und eine besonders ungünstige Konstellation
in Bezug auf die Art und Ausführung des Liefergegenstandes
angemessen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere
müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen,
die wir tragen sollen, in einem angemessenen Verhältnis
zum gesamten Lieferwert stehen.
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12. Schlussbestimmungen
12.1. Zusicherungen und Abreden mit unseren Vertretern und
Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
12.2. Der Kunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte
nur mit unserer Zustimmung übertragen. Dasselbe gilt für
Abtretungen von Forderungen gegen uns.
12.3.Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Erfüllungsort für beiderseitige Rechtsbeziehungen
Memmingen.
12.4. Auf unsere Rechtsbeziehungen zum Kunden findet Deutsches
Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes
(Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über
den Internationalen Warenverkauf -CISG-).
12.5. Für alle vertraglichen und außervertraglichen
Streitigkeiten wird, wenn der Kunde Kaufmann ist oder seinen
gewöhnlichen oder allgemeinen Wohnsitz nicht innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland hat, die örtliche und international
ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Neu-Ulm
bzw. des Landgerichts Memmingen - Kammer für Handelssachen
- je nach Zuständigkeit vereinbart. Diese Zuständigkeit
schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit
aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges
gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Kunde nicht berechtigt,
eine Widerklage, Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber
uns vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen
Gericht vorzubringen. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall
Klage auch am Geschäftssitz des Kunden oder vor anderen,
aufgrund in- oder ausländischen Rechts, zuständigen
Gerichten zu erheben.
12.6. Sollte eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen
hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Klauseln
ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, so bleibt dieser
aufrechterhalten. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt,
eine Ersatzregelgung zu treffen, die dem wirtschafltichen Ergebnis
der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.
- nach
oben
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